Einwohnerfragestunde

Hier werden die schriftlich zu beantwortenden Fragen der Einwohnerfragestunde veröffentlicht. Mündlich in der jeweiligen Sitzung beantwortete Fragen erscheinen im jeweiligen Sitzungsprotokoll.


Einwohnerfragestunde in der Sitzung der Regionalversammlung Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg am 06.03.2026
Frage:

A) Wie sehen Sie Ihre Planung gefährdet, wenn laut Rechtsgutachten von Prof. Dr. Volker Boehme-Neßler die Vereinbarkeit von § 2 EEG verfassungswidrig und nicht EU konform ist? Und das überragende öffentliche Interesse gegen Grundrechte verstößt? (mehr)

Art. 14 GG Eingriffe in Eigentum (Immo-Verlust)

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert jedem Menschen den Schutz vor staatlichen Eingriffen in seine Gesundheit (rhythmische Pulse im Frequenzbereich von ca. 0,5 bis etwa 6 Hz)

Art. 12 GG Berufsfreiheit

Art. 2 Abs. 1 GG allgemeine Handlungsfreiheit

Art. 18 Abs. 2 GG kommunale Selbstverwaltung

Diese gesetzlich einseitigen Eingriffe verhindern die Abwägung, es wird nicht mehr ermittelt sondern vorgegeben. Grundrechte verlieren die Schutzwirkung und es wird nicht mehr einzelfallbezogen gerechtfertigt sondern pauschal legitimiert; die Verhältnismäßigkeitsprüfung wird dadurch entwertet.

Das Gesetzgebungsverfahren vermittelt dem erforderlichen Interessenausgleich die gebotene Legitimation.

Grundrechte sind ein unmittelbar geltendes Recht.


B) Artenschutz wird durch EU-Notfallverordnung auch in NATURA 2000-Gebieten ausgehebelt.

Antwort:

Die Bundesgesetzgebung fällt nicht in die Zuständigkeit der Regionalen Planungsgemeinschaft. Die Regionale Planungsgemeinschaft ist an die Gesetze des Bundes und Landes Sachsen-Anhalt gebunden. (mehr)


Zu A) Gemäß § 2 EEG liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen für erneuerbare Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.

Als Folge aus dem Gesetz sind die erneuerbaren Energien bei behördlichen Abwägungsentscheidungen mit einem besonders hohen Gewicht in die Abwägung einzustellen. Dieses „regelmäßige“ Übergewicht stellt keinen absoluten Vorrang dar, bei dem sich die erneuerbaren Energien immer durchsetzen, sondern einen relativen Vorrang, der im Einzelfall bei entsprechend gewichtigen Gegeninteressen überwunden werden kann. Die Abwägungsentscheidung ist nicht überflüssig, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt. Wenn das nicht der Fall ist, setzt sich im Regelfall das überragende öffentliche Interesse am Erneuerbaren Energie-Ausbau durch.

Zu B) Die EU-Notfallverordnung („Verordnung des Rates zur Festlegung eines Rahmens zur Beschleunigung des Einsatzes erneuerbarer Energien“ vom 29. Dezember 2022) hatte die Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbare Energien zum Ziel und galt bis zum 30.06.2025.

Die Beschleunigung der Genehmigungserteilung durch Verzicht auf Umweltverträglichkeitsprüfung und Bewertungen des Artenschutzes gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/147/EG konnte für Projekte genutzt werden, die in Windenergiegebieten liegen, für die eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde.

Es handelt sich hier um die Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten, welche im Sachlichen Teilplan „Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ vom 30.05.2028 festgelegt wurden. Die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg hat bisher vermieden, Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie in NATURA 2000-Gebieten festzulegen.


Frage:

Kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko außerhalb erweiterten Prüfbereichs als strikte Vorgabe? Arbeiten Sie mit diesem Prüfschema? (mehr)


Oder hängt Ihre Prüfung von den jeweiligen Einzelfallumständen ab? Bitte mit Beispielen anführen (Prüfschema – Herkunft – Jahr)

Antwort:

Gemäß § 45b Absatz 1 BNatSchG gelten für die fachliche Beurteilung, ob das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare kollisionsgefährdeter Brutvogelarten im Umfeld ihrer Brutplätze durch den Betrieb von Windenergieanlagen signifikant erhöht ist, (mehr)


die Maßgaben der Absätze 2 bis 5. Nach Absatz 5 ist das Tötungs- und Verletzungsrisiko außerhalb des erweiterten Prüfbereichs nicht signifikant erhöht. Schutzmaßnahmen sind insoweit nicht erforderlich.

Diese Regelung und die Liste der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten in Anlage 1 zu § 45b BNatSchG ist abschließend und wird in der Regionalplanung so angewendet.


Frage:

Wer ersetzt den betroffenen Bürgern Ihren Immo-Verlust?


Antwort:

In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festge­schriebene Pflicht für Betreiber, Grundstücks­eigentümer/-innen und An­wohnende von einzelnen Windener­gieanlagen oder Windparks zu entschädi­gen. (mehr)


Eine solche Ent­schädigung ist nur dann vorgese­hen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer In­frastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobah­nen oder das Schienennetz be­nötigt werden, enteignet wer­den. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nut­zung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstücksei­gentum Besitzenden einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.

Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nut­zung des Ei­gentums. Der Eigentümer muss es grund­sätzlich hinnehmen, dass ihm eine mög­licherweise rentablere Nutzung seines Grund­stücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). Das Grundgesetz garantiert nicht, dass sich Bedingun­gen, wie z.B. ein freier Blick auf die Landschaft, nicht än­dern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbe­achtlicher priva­ter Belang.

Direkte Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Anwohnende werden in den gesetzlich geregelten Umweltverträglichkeitsprüfungen im Rahmen der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzge­setz systematisch geprüft.

Von den potenziell positiven Effekten der Windkraftnutzung profitieren Wohnimmobilien Besitzende, wenn auch indirekt, über sichere Energieversorgung und verbesserte Daseinsvorsorge der Kommunen aufgrund höherer Steuereinnahmen bzw. Zuwendungen gemäß § 6 EEG (
Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347))
und Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Gesetz zur Akzeptanzsteigerung und Beteiligung beim Ausbau der erneuerbaren Energien vom 12. September 2025 (GVBl. LSA S. 658)).


Frage:

Warum werden bereits bestehende repowerte Anlagen nicht im Regionalplan anerkannt? (mehr)



Gesetzge­bung/Alter des Gesetzes

Antwort:

Das Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, regelt in § 4 Absatz 1 Satz 3: (mehr)


Auf den Flächenbeitragswert nach der Anlage Spalte 2 werden auch Flächen angerechnet, die keine Windenergiegebiete sind, wenn sie im Umkreis von einer Rotorblattlänge um eine Windenergieanlage lie­gen und der jeweilige Planungsträger dies in dem Beschluss nach § 5 Absatz 1 feststellt. Die Anrech­nungsmöglichkeit besteht nur, solange die Windenergieanlage in Betrieb ist.

Spalte 2 der Anlage enthält den Flächenbeitragswert, der bis zum 31. Dezember 2032 zu erreichen ist (Anteil der Landesfläche in Prozent).

Das bedeutet, dass erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Raumordnungsplans, der den Flächenbei­tragswert für 31.12.2032 erfüllt, die zu diesem Zeitpunkt in Betrieb befindlichen Windenergieanlagen au­ßerhalb der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie angerechnet werden dürfen.


Frage:

Ist die gesetzlich geforderte Fläche für Windkraftanlagen prozentual erfüllt?


Antwort:

Der am 25.06.2025 von der Regionalversammlung für die öffentliche Beteiligung freigegebene 1. Entwurf des Sachlichen Teilplans (mehr)


Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ erfüllt das in Spalte 1 der Anlage zu § 9a Absatz 2 Landesplanungsgesetz Sachsen-Anhalt (Landesplanungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 23.04.2015 (GVBl. LSA S. 170, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.01.2026, GVBl. LSA S. 18) ) vorgegebene regio­nale Teilflächenziel von 1,9 % der Regionsfläche.

Einwohnerfragestunde in der Sitzung der Regionalversammlung Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg am 21.03.2025
Frage:

In welchem Radius (km) würden 250 m hohe (Nabenhöhe) Windenergieanlagen die Sichtachse zu Wörlitz (Wörlitzer Park – Weltkulturerbe) behindern? (mehr)

Als Beispielort wurde Köselitz (ca. 15 km Luftlinie zu Wörlitz) angeführt.

Antwort:

Ob 250 m hohe Windenergieanlagen in der Umgebung eine erhebliche (mehr)

Beeinträchtigung des UNESCO-Weltkulturerbes „Gartenreich Dessau-Wörlitz“ verursachen, wird im Rahmen des Zulassungsgenehmigungsverfahrens (BImSchG-Verfahren zur Errichtung und Betrieb von Windenenergieanlagen) geprüft. Erst dann sind Höhe, Standorte und Typen der Anlagen bekannt und es kann konkret geprüft werden, ob Sichtbeziehungen von erhobenen Standorten, wie z.B. Schloss Wörlitz oder Insel Stein, in das umgebende Gelände einen Einfluss auf die Denkmaleigenschaft haben.

Aus den weit überwiegenden Flächen des Denkmalbereiches des Gartenreiches Dessau-Wörlitz sind keine Windenergieanlagen sichtbar, da sie durch Bebauung und Gehölze bzw. Wald verschattet sind. Zu bewertende Wirkungen von Windenergieanlagen ergeben sich in Richtung der Hochlagen des Flämings, da von einigen wenigen Sichtpunkten aus dem Gartenreich heraus die Sichtbarkeit von Windenergieanlagen gegeben ist.

Die Bewertung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Denkmalschutzbelange ist immer im Einzelfall zu beurteilen. Es können keine festen Radien bestimmt werden, ab deren Unterschreitung generell eine Erheblichkeit auftritt. Allerdings wird eingeschätzt, dass ab einer Entfernung von 10 km vom Denkmalschutzgebiet keine Erheblichkeit der Sichtbarkeit von 250 m hohen Windenergieanlagen (Gesamthöhe) mehr festzustellen ist.

Bei der Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie im Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027“ werden neben positiven Plankriterien auch Ausschlusskriterien verwendet, um die konfliktärmsten Flächen zu ermitteln.

Die Kern- und Pufferzone von UNESCO-Weltkulturerbestätten sind (mit Ausnahme des vorhandenen Vorranggebietes Libbesdorf/Quellendorf/Mosigkau) von der Festlegung von Vorranggebieten ausgenommen.

Innerhalb des Gartenreiches Dessau-Wörlitz existieren Sichtachsen zwischen den verschiedenen Baudenkmälern/Bestandteilen der gestalteten Gartenlandschaft. Diese Sichtachsen im Gartenreich sind aufgrund des Ausschlusses von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie nicht betroffen. Sichtachsen aus der Umgebung zum Gartenreich Dessau-Wörlitz bzw. zu den Parkanlagen wurden im Denkmalrahmenplan nicht definiert.

„Windenergieanlagen (Windenergieanlagen) haben zwei verschiedenen Auswirkungen. Sie können

1. vom Denkmal aus bzw. aus dem Denkmalbereich heraus visuell wahrgenommen werden oder

2. bei einer Sicht von außen auf das Denkmal wahrgenommen werden, wie dies z. B. für

Stadt- und Ortsbilder sowie -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzügen, baulichen Gesamtanlagen und Einzelbauten einschließlich deren Umgebung erwartet werden kann.

Dabei spielen die besonderen historischen, funktionalen oder ästhetischen Beziehungen eine bestimmende Rolle.

Daraus folgt, dass Sichtbarkeit nicht unmittelbar zur Erheblichkeit führt. Zu unterscheiden ist die Sichtbarkeit in Denkmalbereichen außerhalb historischer Gartenanlagen, die bereits durch vielfältige äußere Faktoren betroffen ist und historisch wie funktional-räumlich nicht definiert werden kann, da sie historische Landesgrenzen, die für die Abgrenzung des Denkmalbereich entscheiden sind, überschreiten sowie die Sichtbarkeit in historischen Gartenanlagen, in denen historische, funktionale und ästhetische Beziehungen bestehen. Die Sichtbarkeit unterliegt den Aspekten

1. der besonderen historischen, funktionalen oder ästhetischen Beziehung zum Denkmal, die verständlicher Weise dann signifikant ist, wenn historische Sichtbeziehungen, die konstituierend für das Denkmal sind oder über eine Flächenschwelle des Gesamtbereichs hinweggehen, betroffen sind oder

2. der Maßstäblichkeit und visuelle Wirkung, wenn die Sichtbarkeit der Anlagen eine Schwelle überschreitet, die zu einer Dominanz führt.“ (REICHHOFF 20221)

Da nicht automatisch die Sichtbarkeit von Windenergieanlagen eine Erheblichkeit der Auswirkungen auf das Denkmal bewirkt, müssen Kriterien für deren Bestimmung verwendet werden. Nach REICHHOFF werden „Für die Bewertung der Erheblichkeit der visuellen Wirkung von Windenergieanlagen auf Welterbegebiete (und historische Gartenanlagen) mit den dort sich konzentrierenden Sichtbeziehungen … die Kriterien

  • Maßstäblichkeit,
  • Dominanz,
  • Abstand und
  • Höhe

von Windenergieanlagen vorgeschlagen. Dabei handelt es sich um die Bewertung visueller Beeinträchtigungen im Sinne der Sichtbarkeit von Windenergieanlagen von Sichtpunkten aus den historischen Gartenanlagen. In diesen Fällen sind also keine Sichtbeziehungen im Sinne gestalteter Achsen betroffen, sondern sich aus der örtlichen Situation ergebende Landschaftsbilder. Solche Sichtbarkeiten sind typisch für offene Landschaften, in denen keine Verschattung der Windenergieanlagen durch Strukturen im Vorder- und Mittelgrund erfolgen.“

Wichtig bei der Beurteilung ist die Beeinträchtigung des außergewöhnlichen universellen Wertes von Welterbestätten. Dafür müssen konkrete Beschreibungen dieses Wertes durch die Denkmalschutzbehörden erfolgen. Nach Vorliegen des 1. Entwurfes des Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027“ werden die Behörden eine Stellungnahme zur Vorbereitung der Abwägungsentscheidung durch die Regionalversammlung einreichen.

1 Reichhoff, K., Reichhoff, Dr. L., et al. Erarbeitung eines Diskussionspapiers zur Öffnung von Restriktionen durch die Denkmalpflege für den Ausbau regenerativer Energien. Dessau-Roßlau 2022.