Hier werden die schriftlich zu beantwortenden Fragen der Einwohnerfragestunde veröffentlicht. Mündlich in der jeweiligen Sitzung beantwortete Fragen erscheinen im jeweiligen Sitzungsprotokoll.
Einwohnerfragestunde in der Sitzung der Regionalversammlung Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg am 05.06.2026
Frage:
Warum befinden sich Windeignungsgebiete am Rand der Gemeinden? Das ist eine Ungleichbehandlung der Bürger, was die Belastung anbelangt.
Antwort:
Der pauschalen Annahme, dass sich Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie an den Rändern der jeweiligen Kommune befinden, kann nicht gefolgt werden.
Generell gilt, dass die Regionalversammlung ein gesamträumliches Planungskonzept auf Basis von Auswahlkriterien für die Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen hat (siehe Planungskonzeption zum Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“). Ohne planungsrechtliche Steuerung in Vorranggebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, d.h. überall zulässig, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Den Belangen der menschlichen Gesundheit z.B. werden durch das Einhalten des Abstandes von 1.000 m zur „im Zusammenhang bebauten Ortslage mit Wohnbebauung, Kur- und Klinikgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen“ bzw. „500 m Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich“ pauschal Rechnung getragen. Raumplanung ist eine Kompromissplanung, in welcher die Belange aller Nutzungsansprüche untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen. Im Ergebnis entstehen Potenzialflächen für Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie, deren räumliche Lage sich aus den festgelegten Auswahlkriterien ergibt und die sich unabhängig von kommunaler Grenzen erstrecken.
Frage:
Wird im Vorfeld bedacht, dass angrenzende Planungsgemeinschaften ebenfalls Windparks errichten und die Belastung noch größer wird?
Antwort:
Die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg steht im Austausch mit den angrenzenden Regionalen Planungsgemeinschaften. Im Rahmen der öffentlichen Beteiligungsverfahren zum Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ werden und wurden auch die angrenzenden Regionalen Planungsgemeinschaften als Träger öffentlicher Belange gemäß § 9 (2, 3) ROG i. V. m. § 7 (5) LPlanG LSA beteiligt. Die eingegangenen Stellungnahmen werden und wurden ausgewertet und entsprechend abgewogen.
Frage:
Werden Bestandsanlagen bei der Festlegung neuer Windvorrangflächen berücksichtigt. Wird auf die bestehenden Vorbelastungen geachtet?
Antwort:
Die Regionalversammlung hat ein gesamträumliches Planungskonzept auf Grundlage von Auswahlkriterien zur Festlegung der umweltverträglichsten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie beschlossen. Grundlage hierfür ist die Planungskonzeption zum Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ (siehe: https://www.planungsregion-abw.de/wp-content/uploads/2025/08/2_Planungskonzeption.pdf).
Unter den Positivkriterien sind 21 bestehende Vorranggebiete des Sachlichen Teilplans „Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ aus dem Jahr 2018 als besonders geeignete Flächen benannt. Diese Bestands-Vorranggebiete wurden im Rahmen der aktuellen Regionalplanung hinsichtlich der gegenwärtigen regionalplanerischen Anforderungen überprüft und nach Lage und Umfang weiter gesichert.
Darüber hinaus wurden auf Grundlage der Auswahlkriterien der Planungskonzeption mögliche Erweiterungspotenziale für die Bestands-Vorranggebiete herausgearbeitet und entsprechend berücksichtigt.
Die einzelnen bestehenden Windenergieanlagen wurden somit indirekt über die Bewertung und Sicherung der bestehenden Vorranggebiete sowie deren Erweiterungspotenziale in die Planung einbezogen.
Frage:
Was ist mit dem Begriff „konfliktärmere Flächen“ in Bezug auf den Grundsatz G 6.2.1-8 des 2. Entwurfs des Landesentwicklungsplans des Landes Sachsen-Anhalt (LEP LSA) gemeint?
G 6.2.1-8 Schutz des Waldes:
Die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergienutzung auf Waldflächen sollte grundsätzlich vermieden werden.
Hiervon kann abgewichen werden, wenn durch die Regionalplanung konfliktärmere Flächen alternativ im Wald festgelegt werden können und die Beeinträchtigung des Waldes so gering wie möglich gehalten wird.
Antwort:
In der Begründung zu G 6.2.1-8 Schutz des Waldes des 2. Entwurfs des LEP LSA heißt es: „Sollte es für die Erreichung des jeweiligen Flächenbeitragswertes gemäß WindBG in Verbindung mit dem [LPlanG LSA] notwendig sein, Waldflächen in Anspruch zu nehmen, soll seitens der Regionalplanung im Rahmen ihrer Planungskonzeption zur Steuerung der Windenergie dargelegt werden, dass konfliktärmere Flächen alternativ im Wald festgelegt werden können (Alternativflächenprüfung). In diesem Zusammenhang soll die Beeinträchtigung des Waldes so gering wie möglich gehalten werden.“
Daraus lässt sich herleiten, dass unter „konfliktärmeren Flächen“ solche Flächen zu verstehen sind, die im Rahmen einer Alternativflächenprüfung im Vergleich zu anderen Waldflächen und Flächen im Offenland ein geringeres Konfliktpotenzial aufweisen. Gemeint sein können beispielsweise Waldflächen, die bereits durch bestehende Nutzungen oder Infrastrukturen vorbelastet sind, etwa durch Straßen, Leitungstrassen oder vorhandene technische Anlagen. Ebenso können darunter forstwirtschaftlich geprägte Waldflächen mit geringerer ökologischer Wertigkeit fallen, sofern sie im Vergleich zu naturnahen, besonders schutzwürdigen oder erholungsrelevanten Waldflächen oder Flächen im Offenland weniger erhebliche Beeinträchtigungen erwarten lassen.
Ziel ist es demnach nicht, Waldflächen generell vorrangig für die Windenergienutzung heranzuziehen, sondern im Falle einer notwendigen Inanspruchnahme von Wald diejenige Alternative zu wählen, bei der die Beeinträchtigung der Waldfunktionen möglichst gering ausfällt.
Frage:
Warum werden weiterhin Windenergieanlagen im Wald genehmigt?
Antwort:
Windenergieanlagen können weiterhin auch auf geeigneten Waldflächen genehmigt werden, da die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald nicht generell ausgeschlossen ist.
Zwar sieht beispielsweise der 2. Entwurf des LEP LSA unter G 6.2.1-8 „Schutz des Waldes“ vor, dass die Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung auf Waldflächen grundsätzlich vermieden werden sollte. Zugleich wird jedoch ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, hiervon abzuweichen, sofern im Rahmen der Regionalplanung konfliktärmere Flächen im Wald festgestellt werden können und die Beeinträchtigung des Waldes so gering wie möglich gehalten wird.
Damit handelt es sich nicht um ein pauschales Verbot der Windenergienutzung im Wald. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Waldfläche unter Berücksichtigung der regionalplanerischen Kriterien, der Umweltbelange sowie weiterer öffentlicher Belange für die Windenergienutzung geeignet ist.
Hinzu kommt, dass für die jeweiligen einzelnen Windenergieanlagen eigenständige Genehmigungsverfahren erforderlich sind. In diesem Verfahren werden unter anderem immissionsschutzrechtliche, naturschutzfachliche, artenschutzrechtliche, forstrechtliche und weitere fachrechtliche Anforderungen geprüft. Eine Genehmigung kommt nur zu Stande, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine entgegenstehenden Belange überwiegen.
Die Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie und somit auch die Genehmigung von Windenergieanlagen im Wald ist daher weiterhin möglich, sofern die jeweilige Fläche als notwendig und geeignet bewertet wird und die erforderlichen fachrechtlichen Prüfungen positiv abgeschlossen werden. Eine pauschal verbietende Rechtslage besteht insoweit nicht.
Frage:
Welchen Einfluss hat die Klage der Stadt Zerbst/Anhalt gegen den Genehmigungsbescheid des Landkreises Anhalt-Bitterfeld zum Bauvorhaben „Windpark Packendorfer Teich“ auf die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg?
Antwort:
Die oben genannte eingereichte Klage der Stadt Zerbst/Anhalt hat keinen Einfluss auf die Arbeit der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg.
Frage:
Wie viel Prozent der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg sind als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen und ist die gesetzlich geforderte Fläche für Windkraftanlagen prozentual erfüllt?
Antwort:
Zur Zeit sind in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg rund 0,99 % (3.590 ha) der gesamten Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen (siehe Sachlicher Teilplan „Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ 2018). Der am 05.06.2026 von der Regionalversammlung für die öffentliche Beteiligung freigegebene 2. Entwurf des Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ erfüllt das in Spalte 1 der Anlage zu § 9a Absatz 2 Landesplanungsgesetz Sachsen-Anhalt1 vorgegebene regionale Teilflächenziel von 1,9 % der Regionsfläche.
1Landesplanungsgesetz Sachsen-Anhalt (LPlanG LSA) vom 23.04.2015 (GVBl. LSA S. 170, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.01.2026, GVBl. LSA S. 18)
Frage:
Wer ist für die Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie zuständig?
Antwort:
In Sachsen-Anhalt sind gemäß § 2 Absatz 3 LPlanG LSA in Verbindung mit § 7 Absatz 3 ROG1 die Regionalen Planungsgemeinschaften für die Aufstellung, Änderung, Ergänzung, Aufhebung und Fortschreibung Regionaler Entwicklungspläne zuständig und somit auch für die Ausweisung von Vorranggebieten zuständig.
1Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.08.2025 (BGBl. I S. 189).
Frage:
Tritt nun der Fall ein, dass die eine bereits genehmigte Windkraftanlage bei Burgkemnitz gebaut wird und die zwei noch angedachten Windkrafträder in dem Bereich möglich werden?
Antwort:
Das Repowering alter Windenergieanlagen entsprechend § 16b Absatz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes1 ist gemäß § 245e Absatz 3 Baugesetzbuch2 auch außerhalb von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie zulässig. Wenn die Untere Immissionsschutzbehörde eine Genehmigung für die Modernisierung der Windenergieanlagen erteilt, kann die neue Anlage errichtet und betrieben werden. Der Ersatz einer alten Windenergieanlage durch eine leistungsfähigere darf in einem Abstand der zweifachen Gesamthöhe der neuen Anlage erfolgen. Die neue Anlage muss spätestens 48 Monate nach Rückbau der Bestandsanlage errichtet werden.
Die Einhaltung der Immissionsschutzgrenzwerte obliegt der Unteren Immissionsschutzbehörde beim jeweils zuständigen Landkreis.
1Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist
2Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist“
Frage:
Wenn die Gemeinde Muldestausee ihre Flächen nicht ausweist, wie es nun der Fall ist, darf dann sowohl im Bereich Gröbern als auch im Bereich Pouch vereinfacht beantragt und gebaut werden?
Antwort:
Eine vereinfachte Beantragung bzw. Bau ist nicht möglich. Allerdings lässt die Bundesgesetzgebung Ausnahmen zu:
- Zulässig sind Repoweringmaßnahmen (siehe Antwort 1).
- Mit Inkrafttreten des Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ bis 31.12.2027, unter Einhaltung des gesetzlich vorgegebenen Flächenbeitragswertes von 1,9 % der Regionsfläche, tritt die Rechtsfolge des § 249 Absatz 2 BauGB ein. Dann kann außerhalb der im Sachlichen Teilplan festgelegten Vorranggebiete eine Windenergieanlage nur ausnahmsweise nach § 35 Absatz 2 BauGB zugelassen werden, wenn ausgeschlossen ist, das die in § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 genannten Belange oder das Orts- und Landschaftsbild berührt sind. Folgende Belange sind dabei zu prüfen: Naturschutz und Landschaftspflege, Bodenschutz, Denkmalschutz oder Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes oder Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes.
- Gemäß § 249 Absatz 4 BauGB steht die Erreichung des Flächenbeitragswertes der Ausweisung zusätzlicher Flächen für Windenergieanlagen nicht entgegen. D.h. die Kommune kann zusätzlich zu den im Sachlichen Teilplan festgelegten Vorranggebieten weitere Sondergebiete für Windenergie festlegen.
- Auch muss die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg weitere Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie festlegen. Um den gesetzlich vorgesehenen Flächenbeitragswert bis 31.12.2032 in Höhe von 2,3 % der Regionsfläche1 zu erfüllen, ist eine Ergänzung der Vorranggebiete um ca. 1.500 ha in der gesamten Planungsregion erforderlich. Dazu wird ab 2028 ein öffentliches Ergänzungsverfahren durchgeführt werden.
1Anlage zu § 9a Landesplanungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 23.04.2015 (GVBl. LSA S. 170), neu gefasst durch Gesetz vom 14.01.2026 (GVBl. LSA S. 18)
Frage:
Wie war es denn möglich, dem Zielabweichungsverfahren für die Hochkippe Zschornewitz zuzustimmen, wenn 32 % der Fläche in einem Vorranggebiet für die Forstwirtschaft „Gebiete in der Tagebauregion Bitterfeld-Gräfenhainichen“, sich also 22 ha Fläche im Wald befinden ?
Antwort:
Die NEVAG neue Energie verbund AG (kurz: NEVAG) beantragte bei der unteren Immissionsschutzbehörde des Landkreises Wittenberg die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 4 Windenergieanlagen (WEA) des Typs ENERCON E-160 EP5, Nabenhöhe 166 m, Gesamthöhe 246,6 m, mit einer Gesamtleistung von 18,4 MW. Aufgrund der Dimension der Windenergieanlagen und den damit verbundenen Auswirkungen auf die planerisch gesicherten Raumfunktionen sowie auf das die Anlagen umgebende Umfeld ergab sich für das geplante Vorhaben eine Raumbedeutsamkeit im Sinne von raumbeeinflussend.
Als Eigentümerin beabsichtigte die NEVAG den Rückbau von 8 Windenergieanlagen (WEA) DeWind D6 62, Nabenhöhe 68,5 m, Gesamthöhe 98,5 m mit einer installierten Leistung von insgesamt 8 MW des auf der Bergbaukippe Golpa II (nachfolgend als Windpark Zschornewitz bezeichnet) rechtmäßig errichteten Windparks. Danach sollten auf 4 vorhandenen Anlagenstandorten neue Anlagen des Typs ENERCON E-160 EP5, Nabenhöhe 166 m, Gesamthöhe 246,6 m, mit einer installieren Leistung von je 4,6 MW errichtet werden (siehe Anlage). Dabei wird auf die Inanspruchnahme neuer, bisher naturbelassener Flächen vollständig verzichtet, da die 4 Neuanlagen vollständig auf den Standortflächen von 4 der bisher 8 Bestandsanlagen errichtet werden und für die Errichtung ein sog. „Kletterkran“ zum Einsatz kommt. Dies ermöglicht es, sowohl für die Errichtung, als auch für den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen, die Inanspruchnahme neuer Flächen (insb. die Umwandlung von Wald) vollständig zu vermeiden. Der Rückbau der Altanlagen wird vor der Errichtung der neuen Anlagen erfolgen, da diese waldfreien Flächen als Lager- und Montageflächen für die neuen Anlagen benötigt werden. Nach der Fertigstellung der neu zu errichtenden WEA wird mit dem Rückbau der Zuwegungen und Flächenbefestigungen der „überzähligen“ 4 nicht mehr genutzten Standortflächen der Bestands-Windenergieanlagen begonnen. Die Flächen sollten renaturiert werden.
Die oberste Landesentwicklungsbehörde stellte in der landesplanerischen Stellungnahme im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz fest, dass sich die Standorte der WEA außerhalb der im Ziel 1 des Sachlichen Teilplans „Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ vom 30.05.2018 festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten befinden und daher nicht mit den Erfordernissen der Raumordnung zur planvollen Konzentration von Windenergieanlagen in Gebieten für die Nutzung der Windenergie vereinbar sind.
Gemäß Ziel 1 STP Wind 2018 wird die Nutzung der Windenergie durch Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten raumordnerisch gesteuert. Raumbedeutsame WEA sind an anderer Stelle der Planungsregion ausgeschlossen. Von diesem Ziel der Raumordnung sollte nach dem Willen der Antragstellerin abgewichen werden.
Darüber hatte die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg in einem Zielabarbeitungsverfahren gemäß § 6 Absatz 2 Raumordnungsgesetz (ROG) und § 11 Absatz 2 Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt zu entscheiden.
Dabei ging es nicht um eine Änderung des Zieles der Raumordnung in Form des Vorranggebietes für Forstwirtschaft.
Nach Prüfung der raumordnerischen Vertretbarkeit und Feststellung der Nichtberührtheit der Grundzüge der Planung sowie Auswertung des Beteiligungsverfahrens wurde eingeschätzt, dass eine Zulassung der beantragten Zielabweichung inhaltlich und rechtlich möglich ist. Die Grundzüge der Planung des STP Wind 2018 werden bei einer Zulassung der Zielabweichung nicht berührt. Die Zielabweichung ist raumordnerisch vertretbar und andere öffentliche Belange werden durch das Repoweringprojekt Zschornewitz nicht erheblich negativ beeinträchtigt. Damit sind die Bedingungen für die Zulassung einer Zielabweichung gem. § 6 Abs. 2 ROG erfüllt.
Mit Beschluss Nr. 03/2021 stimmte die Regionalversammlung der Abweichung von der Ausschlusswirkung der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten des Sachlichen Teilplans „Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ vom 30.05.2018 zu.
Frage:
Bezugnehmend auf Handreichung zum Umgang mit Repoweringprojekten in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg – höhere Laufruhe der Rotoren beim Repowering
Sehr viele betroffene Anwohner im 5 km Radius um die Hochkippe Zschornewitz in der Stadt Gräfenhainichen schlafen, seit dem 3. Juni 2025, mittlerweile nachts mit Ohropacks in ihren Wohnbebauungen.
Wie kann es denn dann sein, dass die höhere Laufruhe der Rotoren bei den Windindustrieanlagen der Hochkippe Zschornewitz nicht gegeben ist? Warum sind die vier Windindustrieanlagen so sehr viel deutlich lauter, im Verhältnis zu den alten Anlagen ?
Antwort:
Mit Laufruhe der Rotoren ist die visuell erlebte Geschwindigkeit der Drehungen der Rotorblätter gemeint. Damit wird insgesamt ein ruhigeres Erscheinungsbild der Windenergieanlagen erzeugt.
Für die Einhaltung der Immissionsschutzgrenzwerte ist die jeweilige Untere Immissionsschutzbehörde beim Landkreis, hier beim Landkreis Wittenberg, zuständig.
Frage:
Können automatisch innerhalb der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie auch Photovoltaikfreiflächenanlagen errichtet werden? Gibt es für Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie, die im Wald ausgewiesen werden, Ausnahmeregelungen?
Antwort:
Ein Automatismus ist mit der raumordnerischen Zielfestlegung nicht verbunden.
Z 4.3.4-4: Die Errichtung und der Betrieb von Freiflächensolaranlagen innerhalb von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie sind zulässig, wenn diese der vorrangigen Nutzung der Windenergie einschließlich des Repowerings nicht entgegenstehen.
Das Ziel Z 4.3.4-3 des 1. Entwurfes zum Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ ist im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2413 zu betrachten. Hiernach ist, soweit sich Solarenergiegebiete mit Windenergiegebieten überschneiden, der Windenergienutzung der Vorrang einzuräumen. Generell soll die Doppelnutzung aus Wind- und Solarenergie möglich sein. Diese Vereinbarkeit muss stets im konkreten Einzelfall geprüft und gegeben sein.
Darüber hinaus gilt, dass eine Solarenergienutzung nur in wenigen Ausnahmefällen als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zu beurteilen ist wie entlang von Autobahnen und Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b AEG mit mindestens zwei Hauptgleisen gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 8 littera b BauGB sowie Agri-Photovoltaikanlagen unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Nummer 9 BauGB. In allen anderen Fällen handelt es sich um sonstige Vorhaben nach § 35 Absatz 2 BauGB, sodass es in der Regel einer Bauleitplanung zur Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen bedarf. Im Zuge dieser Bauleitplanung besteht grundsätzlich die Möglichkeit eines abgestimmten planerischen Vorgehens und damit die Möglichkeit einer Abstimmung von vorrangiger Windenergienutzung und Solarenergienutzung als Nebennutzung.
Frage:
Wird die gesetzlich festgelegte Ausweisung von 30 % der Flächen als Schutzgebiete bis 2030 innerhalb von Planungen der Regionalen Planungsgemeinschaft berücksichtigt?
Antwort:
Anhand der Inhalte Ihrer gestellten Frage lässt sich vermuten, dass die im Jahr 2021 veröffentlichte EU-Biodiversitätsstrategie 2030 gemeint sein könnte. Diese sieht Ziele zum Erhalt und der Verbesserung der Biodiversität innerhalb der EU vor. Als einer von vier Kernpunkten der Strategie wird die Ausweisung von 30 % der europäischen Land- und Meeresfläche als rechtlich verbindliche Schutzgebiete benannt, wovon wiederum 10 % einem strikten Schutz unterliegen sollen. Generell sollen sich die zu bestimmenden Flächen in ein zusammenhängendes transeuropäisches Netz von Schutzgebieten eingliedern.
Deutschland hat entsprechend zur Umsetzung der europäischen Strategie im Dezember 2024 die Nationale Biodiversitätsstrategie 2030 verabschiedet. Dabei handelt es sich bei der Biodiversitätsstrategie um ein politisch-programmatisches Steuerungsinstrument für den Naturschutz, das jedoch weder die Verbindlichkeit eines Gesetzes, noch einer Verordnung entfaltet.
Als Teil der EU-Biodiversitätsstrategie 2030 wird aktuell durch die EU-Wiederherstellungsverordnung (Nature Restoration Law) in Verbindung mit dem Nationalen Wiederherstellungsplan auf Bundesebene ein formelles Umsetzungsinstrument ausgestaltet, das über eine politische Bindung hinaus wirkt. Die EU-Verordnung sieht vor, im ersten Schritt bis 2030 auf mindestens 20 % der europäischen Land- und Meeresflächen geschädigter Ökosysteme, Wiederherstellungsmaßnahmen umzusetzen. Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, ist keine gesonderte Umsetzung durch ein deutsches Gesetz erforderlich. Deutschland muss jedoch bis September 2026 einen Nationalen Wiederherstellungsplan erarbeiten und bei der Europäischen Kommission einreichen. Darin sollen die konkreten, rechtsverbindlichen Maßnahmen zur Erreichung der europäischen Ziele festgelegt werden. Die erste Online-Beteiligung hat bereits vom 01.09.2025-03.10.2025 stattgefunden. Sollten Sie Interesse haben, Ihre Bedenken und Anregungen in diesen Prozess einzubringen, ist dies in Form einer Kommentierung während des Zeitraums vom 25.04.2026 – 25.06.2026 auf der Webseite des Bundesumweltministeriums möglich:
https://beteiligung.bundesumweltministerium.de/de/wiederherstellung-der-natur
In Bezug auf die von Ihnen gestellte Frage bedeuten die europäisch festgelegten Vorgaben, dass einerseits Ziele und Prioritäten der Nationalen Biodiversitätsstrategie einen politisch bindenden und richtungsweisenden Rahmen für den Naturschutz in Deutschland geben und andererseits die künftig festgelegten Inhalte des Nationalen Wiederherstellungsplans voraussichtlich bei der Aufstellung und Fortschreibung von Regionalplänen als fachliche Vorgaben und öffentliche Belange einzubeziehen sein werden.
Einwohnerfragestunde in der Sitzung der Regionalversammlung Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg am 06.03.2026
Frage:
A) Wie sehen Sie Ihre Planung gefährdet, wenn laut Rechtsgutachten von Prof. Dr. Volker Boehme-Neßler die Vereinbarkeit von § 2 EEG verfassungswidrig und nicht EU konform ist? Und das überragende öffentliche Interesse gegen Grundrechte verstößt? (mehr)
Art. 14 GG Eingriffe in Eigentum (Immo-Verlust)
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert jedem Menschen den Schutz vor staatlichen Eingriffen in seine Gesundheit (rhythmische Pulse im Frequenzbereich von ca. 0,5 bis etwa 6 Hz)
Art. 12 GG Berufsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG allgemeine Handlungsfreiheit
Art. 18 Abs. 2 GG kommunale Selbstverwaltung
Diese gesetzlich einseitigen Eingriffe verhindern die Abwägung, es wird nicht mehr ermittelt sondern vorgegeben. Grundrechte verlieren die Schutzwirkung und es wird nicht mehr einzelfallbezogen gerechtfertigt sondern pauschal legitimiert; die Verhältnismäßigkeitsprüfung wird dadurch entwertet.
Das Gesetzgebungsverfahren vermittelt dem erforderlichen Interessenausgleich die gebotene Legitimation.
Grundrechte sind ein unmittelbar geltendes Recht.
B) Artenschutz wird durch EU-Notfallverordnung auch in NATURA 2000-Gebieten ausgehebelt.
Antwort:
Die Bundesgesetzgebung fällt nicht in die Zuständigkeit der Regionalen Planungsgemeinschaft. Die Regionale Planungsgemeinschaft ist an die Gesetze des Bundes und Landes Sachsen-Anhalt gebunden. (mehr)
Zu A) Gemäß § 2 EEG liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen für erneuerbare Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.
Als Folge aus dem Gesetz sind die erneuerbaren Energien bei behördlichen Abwägungsentscheidungen mit einem besonders hohen Gewicht in die Abwägung einzustellen. Dieses „regelmäßige“ Übergewicht stellt keinen absoluten Vorrang dar, bei dem sich die erneuerbaren Energien immer durchsetzen, sondern einen relativen Vorrang, der im Einzelfall bei entsprechend gewichtigen Gegeninteressen überwunden werden kann. Die Abwägungsentscheidung ist nicht überflüssig, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt. Wenn das nicht der Fall ist, setzt sich im Regelfall das überragende öffentliche Interesse am Erneuerbaren Energie-Ausbau durch.
Zu B) Die EU-Notfallverordnung („Verordnung des Rates zur Festlegung eines Rahmens zur Beschleunigung des Einsatzes erneuerbarer Energien“ vom 29. Dezember 2022) hatte die Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbare Energien zum Ziel und galt bis zum 30.06.2025.
Die Beschleunigung der Genehmigungserteilung durch Verzicht auf Umweltverträglichkeitsprüfung und Bewertungen des Artenschutzes gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/147/EG konnte für Projekte genutzt werden, die in Windenergiegebieten liegen, für die eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde.
Es handelt sich hier um die Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten, welche im Sachlichen Teilplan „Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ vom 30.05.2028 festgelegt wurden. Die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg hat bisher vermieden, Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie in NATURA 2000-Gebieten festzulegen.
Frage:
Kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko außerhalb erweiterten Prüfbereichs als strikte Vorgabe? Arbeiten Sie mit diesem Prüfschema? (mehr)
Oder hängt Ihre Prüfung von den jeweiligen Einzelfallumständen ab? Bitte mit Beispielen anführen (Prüfschema – Herkunft – Jahr)
Antwort:
Gemäß § 45b Absatz 1 BNatSchG gelten für die fachliche Beurteilung, ob das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare kollisionsgefährdeter Brutvogelarten im Umfeld ihrer Brutplätze durch den Betrieb von Windenergieanlagen signifikant erhöht ist, (mehr)
die Maßgaben der Absätze 2 bis 5. Nach Absatz 5 ist das Tötungs- und Verletzungsrisiko außerhalb des erweiterten Prüfbereichs nicht signifikant erhöht. Schutzmaßnahmen sind insoweit nicht erforderlich.
Diese Regelung und die Liste der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten in Anlage 1 zu § 45b BNatSchG ist abschließend und wird in der Regionalplanung so angewendet.
Frage:
Wer ersetzt den betroffenen Bürgern Ihren Immo-Verlust?
Antwort:
In Deutschland besteht keine bundesweite, gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Betreiber, Grundstückseigentümer/-innen und Anwohnende von einzelnen Windenergieanlagen oder Windparks zu entschädigen. (mehr)
Eine solche Entschädigung ist nur dann vorgesehen, wenn Grundstücke, die für den Bau großer Infrastrukturprojekte wie zum Beispiel Autobahnen oder das Schienennetz benötigt werden, enteignet werden. Mit der planerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie geht keine Enteignung von Grundstückseigentum Besitzenden einher, sodass keine Entschädigungspflicht entsteht.
Der Belang des Wertverlustes ist nicht abwägungsrelevant. Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz (GG) schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG 4 C 4.02 vom 10.03.2003). Das Grundgesetz garantiert nicht, dass sich Bedingungen, wie z.B. ein freier Blick auf die Landschaft, nicht ändern. In der Regel ist der Einfluss der Planung auf den Grundstückwert ein unbeachtlicher privater Belang.
Direkte Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Anwohnende werden in den gesetzlich geregelten Umweltverträglichkeitsprüfungen im Rahmen der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz systematisch geprüft.
Von den potenziell positiven Effekten der Windkraftnutzung profitieren Wohnimmobilien Besitzende, wenn auch indirekt, über sichere Energieversorgung und verbesserte Daseinsvorsorge der Kommunen aufgrund höherer Steuereinnahmen bzw. Zuwendungen gemäß § 6 EEG (
Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347)) und Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Gesetz zur Akzeptanzsteigerung und Beteiligung beim Ausbau der erneuerbaren Energien vom 12. September 2025 (GVBl. LSA S. 658)).
Frage:
Warum werden bereits bestehende repowerte Anlagen nicht im Regionalplan anerkannt? (mehr)
Gesetzgebung/Alter des Gesetzes
Antwort:
Das Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, regelt in § 4 Absatz 1 Satz 3: (mehr)
Auf den Flächenbeitragswert nach der Anlage Spalte 2 werden auch Flächen angerechnet, die keine Windenergiegebiete sind, wenn sie im Umkreis von einer Rotorblattlänge um eine Windenergieanlage liegen und der jeweilige Planungsträger dies in dem Beschluss nach § 5 Absatz 1 feststellt. Die Anrechnungsmöglichkeit besteht nur, solange die Windenergieanlage in Betrieb ist.
Spalte 2 der Anlage enthält den Flächenbeitragswert, der bis zum 31. Dezember 2032 zu erreichen ist (Anteil der Landesfläche in Prozent).
Das bedeutet, dass erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Raumordnungsplans, der den Flächenbeitragswert für 31.12.2032 erfüllt, die zu diesem Zeitpunkt in Betrieb befindlichen Windenergieanlagen außerhalb der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie angerechnet werden dürfen.
Frage:
Ist die gesetzlich geforderte Fläche für Windkraftanlagen prozentual erfüllt?
Antwort:
Der am 25.06.2025 von der Regionalversammlung für die öffentliche Beteiligung freigegebene 1. Entwurf des Sachlichen Teilplans (mehr)
Windenergie 2027 in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ erfüllt das in Spalte 1 der Anlage zu § 9a Absatz 2 Landesplanungsgesetz Sachsen-Anhalt (Landesplanungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 23.04.2015 (GVBl. LSA S. 170, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.01.2026, GVBl. LSA S. 18) ) vorgegebene regionale Teilflächenziel von 1,9 % der Regionsfläche.
Einwohnerfragestunde in der Sitzung der Regionalversammlung Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg am 21.03.2025
Frage:
In welchem Radius (km) würden 250 m hohe (Nabenhöhe) Windenergieanlagen die Sichtachse zu Wörlitz (Wörlitzer Park – Weltkulturerbe) behindern? (mehr)
Als Beispielort wurde Köselitz (ca. 15 km Luftlinie zu Wörlitz) angeführt.
Antwort:
Ob 250 m hohe Windenergieanlagen in der Umgebung eine erhebliche (mehr)
Beeinträchtigung des UNESCO-Weltkulturerbes „Gartenreich Dessau-Wörlitz“ verursachen, wird im Rahmen des Zulassungsgenehmigungsverfahrens (BImSchG-Verfahren zur Errichtung und Betrieb von Windenenergieanlagen) geprüft. Erst dann sind Höhe, Standorte und Typen der Anlagen bekannt und es kann konkret geprüft werden, ob Sichtbeziehungen von erhobenen Standorten, wie z.B. Schloss Wörlitz oder Insel Stein, in das umgebende Gelände einen Einfluss auf die Denkmaleigenschaft haben.
Aus den weit überwiegenden Flächen des Denkmalbereiches des Gartenreiches Dessau-Wörlitz sind keine Windenergieanlagen sichtbar, da sie durch Bebauung und Gehölze bzw. Wald verschattet sind. Zu bewertende Wirkungen von Windenergieanlagen ergeben sich in Richtung der Hochlagen des Flämings, da von einigen wenigen Sichtpunkten aus dem Gartenreich heraus die Sichtbarkeit von Windenergieanlagen gegeben ist.
Die Bewertung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Denkmalschutzbelange ist immer im Einzelfall zu beurteilen. Es können keine festen Radien bestimmt werden, ab deren Unterschreitung generell eine Erheblichkeit auftritt. Allerdings wird eingeschätzt, dass ab einer Entfernung von 10 km vom Denkmalschutzgebiet keine Erheblichkeit der Sichtbarkeit von 250 m hohen Windenergieanlagen (Gesamthöhe) mehr festzustellen ist.
Bei der Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie im Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027“ werden neben positiven Plankriterien auch Ausschlusskriterien verwendet, um die konfliktärmsten Flächen zu ermitteln.
Die Kern- und Pufferzone von UNESCO-Weltkulturerbestätten sind (mit Ausnahme des vorhandenen Vorranggebietes Libbesdorf/Quellendorf/Mosigkau) von der Festlegung von Vorranggebieten ausgenommen.
Innerhalb des Gartenreiches Dessau-Wörlitz existieren Sichtachsen zwischen den verschiedenen Baudenkmälern/Bestandteilen der gestalteten Gartenlandschaft. Diese Sichtachsen im Gartenreich sind aufgrund des Ausschlusses von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie nicht betroffen. Sichtachsen aus der Umgebung zum Gartenreich Dessau-Wörlitz bzw. zu den Parkanlagen wurden im Denkmalrahmenplan nicht definiert.
„Windenergieanlagen (Windenergieanlagen) haben zwei verschiedenen Auswirkungen. Sie können
1. vom Denkmal aus bzw. aus dem Denkmalbereich heraus visuell wahrgenommen werden oder
2. bei einer Sicht von außen auf das Denkmal wahrgenommen werden, wie dies z. B. für
Stadt- und Ortsbilder sowie -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzügen, baulichen Gesamtanlagen und Einzelbauten einschließlich deren Umgebung erwartet werden kann.
Dabei spielen die besonderen historischen, funktionalen oder ästhetischen Beziehungen eine bestimmende Rolle.
Daraus folgt, dass Sichtbarkeit nicht unmittelbar zur Erheblichkeit führt. Zu unterscheiden ist die Sichtbarkeit in Denkmalbereichen außerhalb historischer Gartenanlagen, die bereits durch vielfältige äußere Faktoren betroffen ist und historisch wie funktional-räumlich nicht definiert werden kann, da sie historische Landesgrenzen, die für die Abgrenzung des Denkmalbereich entscheiden sind, überschreiten sowie die Sichtbarkeit in historischen Gartenanlagen, in denen historische, funktionale und ästhetische Beziehungen bestehen. Die Sichtbarkeit unterliegt den Aspekten
1. der besonderen historischen, funktionalen oder ästhetischen Beziehung zum Denkmal, die verständlicher Weise dann signifikant ist, wenn historische Sichtbeziehungen, die konstituierend für das Denkmal sind oder über eine Flächenschwelle des Gesamtbereichs hinweggehen, betroffen sind oder
2. der Maßstäblichkeit und visuelle Wirkung, wenn die Sichtbarkeit der Anlagen eine Schwelle überschreitet, die zu einer Dominanz führt.“ (REICHHOFF 20221)
Da nicht automatisch die Sichtbarkeit von Windenergieanlagen eine Erheblichkeit der Auswirkungen auf das Denkmal bewirkt, müssen Kriterien für deren Bestimmung verwendet werden. Nach REICHHOFF werden „Für die Bewertung der Erheblichkeit der visuellen Wirkung von Windenergieanlagen auf Welterbegebiete (und historische Gartenanlagen) mit den dort sich konzentrierenden Sichtbeziehungen … die Kriterien
- Maßstäblichkeit,
- Dominanz,
- Abstand und
- Höhe
von Windenergieanlagen vorgeschlagen. Dabei handelt es sich um die Bewertung visueller Beeinträchtigungen im Sinne der Sichtbarkeit von Windenergieanlagen von Sichtpunkten aus den historischen Gartenanlagen. In diesen Fällen sind also keine Sichtbeziehungen im Sinne gestalteter Achsen betroffen, sondern sich aus der örtlichen Situation ergebende Landschaftsbilder. Solche Sichtbarkeiten sind typisch für offene Landschaften, in denen keine Verschattung der Windenergieanlagen durch Strukturen im Vorder- und Mittelgrund erfolgen.“
Wichtig bei der Beurteilung ist die Beeinträchtigung des außergewöhnlichen universellen Wertes von Welterbestätten. Dafür müssen konkrete Beschreibungen dieses Wertes durch die Denkmalschutzbehörden erfolgen. Nach Vorliegen des 1. Entwurfes des Sachlichen Teilplans „Windenergie 2027“ werden die Behörden eine Stellungnahme zur Vorbereitung der Abwägungsentscheidung durch die Regionalversammlung einreichen.